Wartungsvertrag

§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Mit einer Dachwartung (Wartungs-Protokoll) durch einen Fachbetrieb schützen Sie sich nicht nur vor § 836, sondern Sie vermeiden auch Ärger mit Ihrer Versicherung, sollte doch mal ein Wasserschaden entstehen.

 

Unsere Wartungsverträge beinhalten folgende Leistungen:

 

Reinigen von:

-Dachrinne

-Kehle

-Fensterfalze

-Abläufe

-Entfernen von unerwünschtem Bewuchs

 

-Augenscheinliche Überprüfung aller Flächen und Vordächer

-Erstellen eines Begehungs-Protokolls, ggf. mit Bildmaterial

-Aufnahme von Sturmschäden

 

Beispielrechnung:

Einfamilienhaus, 100m² Dachfläche, mäßiger Grünbestand.

Eine jährliche Wartung = € 360,- + gesetzl. MwSt.

 

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Angebot.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier finden Sie uns:

Seippel Dachbedeckungs GmbH
Dachbergstrasse 3
65812 Bad Soden am Taunus

Kontakt:

Telefon:     06196 22724

Fax:           06196 63677

e-mail:  dachdecker@seippel.de

 

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